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vznews, Schweiz deutsch, November 2021, Ausgabe 128

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Seite 4 vz news 128/November 2021 Praxistipps: Vorsorge und Pensionierung PK-Rente: Bekommen alle gleich viel, wenn Lohn, Beiträge, Beitragsjahre gleich sind? Nein – die Renten variieren stark von Pensionskasse zu Pensionskasse. Zwar sind der Mindestzins von 1 Prozent und der Umwandlungssatz von 6,8 Prozent gesetzlich vorgegeben und für alle gleich. Sie gelten aber nur im BVG- Obligatorium: also für Lohnteile zwischen 21’510 und 86’040 Franken. Ein Teil des Lohns der meisten Erwerbstätigen ist im Überobligatorium versichert: Dort legen «umhüllende» Pensionskassen den Mindestzins und den Umwandlungssatz selbst fest. Letzterer ist bei einigen Kassen unter 5 Prozent gefallen. Darum schrumpfen die Renten von Erwerbstätigen, die mehr als 86’040 Franken verdienen, besonders stark. Gross sind auch die Unterschiede bei der Verzinsung. Ein VZ-Rating zeigt: Von 2018 bis 2020 verzinste die «beste» Pensionskasse die Ersparnisse mit durchschnittlich 2,58 Prozent pro Jahr. Bei der «schlechtesten» waren es nur 0,89 Prozent. Wegen dem Zinseszinseffekt wirken sich schon kleine Unterschiede stark aus. Tipp: Prüfen Sie die Leistungen Ihrer Pensionskasse und wägen Sie gut ab, ob Sie ihr Geld als Rente, Kapital oder als Mix beziehen. Die Rente ist ein Leben lang garantiert, die Umwandlungssätze sinken allerdings weiter. Wer dagegen das Kapital wählt, trägt zwar das Langlebigkeitsrisiko, zahlt in der Regel aber weniger Steuern und bleibt finanziell flexibler. Tiefe Zinsen, sinkende Altersleistungen: Wie kann ich meine Rente retten? Viele Pensionskassen können ihre Rentenversprechen nicht einhalten. Die Gründe sind die steigende Lebenserwartung und die anhaltend tiefen oder negativen Zinsen: Sie bedrohen unsere Renten und unsere Ersparnisse. Was können Sie tun? Tipp: Prüfen Sie alle Massnahmen, um Ihr Einkommen im Alter zu sichern. Vielleicht bleiben Sie über das AHV-Alter hinaus erwerbstätig. Mit jedem Jahr, das Sie länger arbeiten, steigen die Renten. Zahlen Sie freiwillig in die Säule 3a und die Pensionskasse ein: So verbessern Sie Ihre Altersleistungen und sparen Steuern. Oft lässt sich die Steuerprogression MERKBLATT Rente oder Kapital Bestellen Sie das kostenlose Merkblatt per Post oder über www.vzch.com/ vznews128, oder rufen Sie einfach an (alle Kontakte auf Seite 24). MERKBLATT So können Sie Ihre Rente retten Bestellen Sie das kostenlose Merkblatt über www.vzch.com/vznews128, per Post oder rufen Sie an. Sie finden alle Kontakte auf Seite 24. auch brechen, wenn man in kleinen Schritten in Pension geht. Senken Sie schliesslich Ihre laufenden Kosten, indem Sie unnötig hohe Versicherungsprämien und Bankgebühren für Konto, Wertschriftendepot und Anlageberatung eliminieren. Vergleichen Sie deshalb sorgfältig die Angebote. AHV-Rente wird bei Eheleuten plafoniert: Was steckt dahinter? Die maximale AHV-Rente für Alleinstehende beträgt aktuell 2390 Franken pro Monat. So viel erhält ein Mann, der mindestens 44 Jahre lang durchschnittlich 86’040 Franken pro Jahr verdient hat. Bei Frauen reichen vorläufig noch 43 Jahre. Ehepaare bekommen nicht die doppelte Einzelrente, sondern höchstens 3585 Franken, weil die Renten «plafoniert» sind: Die Plafonierung bedeutet, dass Ehepaare höchstens anderthalbmal so viel bekommen wie Alleinstehende mit einer Maximalrente. Männer verdienen in der Regel immer noch mehr als Frauen. Darum bekommen viele Ehemänner bis zur Pensionierung ihrer Frau die maximale Einzelrente, Ehefrauen bis zur Pensionierung ihres Mannes hingegen häufig eine deutlich kleinere Rente. Plafoniert werden die Renten, sobald der zweite Ehepartner in Pension geht. Erst dann werden die Einkommen und Gutschriften während der Ehe gesplittet und jedem Partner je zur Hälfte gutgeschrieben. Stirbt ein Ehepartner, wird die Rente des überlebenden Partners neu berechnet. Tipp: Um Lücken zu vermeiden, sollten Sie alle fünf Jahre prüfen, ob Ihre Beiträge korrekt überwiesen wurden. Und lassen Sie Ihre Rente ab 55 von der AHV berechnen. Wenn Ungereimtheiten erst bei der Pensionierung auftauchen, kann sich die Auszahlung der Rente verzögern. MERKBLATT AHV und Pensionierung Bestellen Sie das kostenlose Merkblatt über www.vzch.com/vznews128, per Post oder rufen Sie einfach an (alle Kontakte auf Seite 24).

vz news 128/November 2021 Seite 5 Neues Erbrecht – das müssen Sie bei Ihrem Testament beachten Unser Erbrecht wird revidiert. Diese Änderungen sollten Ehepaare, Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Patchwork-Familien in ihrem Nachlass berücksichtigen. KARIN BRUNNER Nachlassexpertin karin.brunner@vzch.com Tel. 044 207 27 27 Vor hundert Jahren war das Familienbild eng gefasst: Patchwork-Familien und Scheidungen waren die Ausnahme und Konkubinat ein Tabu. Auf solche Beziehungen ist unser Erbrecht nicht zugeschnitten, darum wird es jetzt modernisiert. Ab 1. Januar 2023 gelten unter anderem die folgenden Neuerungen: Das ist für Ehepaare besonders wichtig Der Pflichtteil der Nachkommen wird kleiner. Heute stehen Kindern 3/8 als Pflichtteil zu. Neu beträgt der Pflichtteil 1/4 (Grafik). Gleichzeitig steigt die freie Quote von 3/8 auf 1/2. Erblasser können also über einen grösseren Teil des Nachlasses frei verfügen: f Ehepaare, die in einer Patchwork-Familie leben, können dank der grösseren freien Quote nicht nur die eigenen Kinder begünstigen, sondern auch die Stiefkinder berücksichtigen. f Eheleute können sich gegenseitig besser absichern. Das ist besonders wichtig, wenn der überlebende Partner auf Einkommen aus dem Nachlass angewiesen ist oder die Hypothek amortisieren muss, um das Eigenheim zu behalten. Sonst muss er es im schlimmsten Fall verkaufen, um die fixen Ausgaben zu senken oder um die Kinder auszuzahlen. f Ein tieferer Pflichtteil macht es Inhaberinnen und Inhabern von Firmen einfacher, die Nachfolge in ihrem Betrieb zu regeln, denn eine Zersplitte rung der Firma ist weniger wahrscheinlich. Diese Punkte sollten Lebenspartner beachten Das Erbrecht regelt das Konkubinat nicht. Ohne spezielle Regelung haben darum Konkubinatspartner und ihre Kinder auch nach der Revision des Erbrechts keinen Anspruch auf das Erbe. Das kann stossend sein. Weil solche Beziehungen sehr unterschiedlich sein können, sollen auch nach der Reform des Erbrechts nicht das Gesetz, sondern immer noch die Erblasser entscheiden dürfen, wen sie begünstigen möchten. Künftig haben die Erblasser dabei einen grösseren Spielraum – weil die Pflichtteile der Nachkommen kleiner werden und jene der Eltern ganz wegfallen. Tipp: Soll man also zuwarten, bis die Reform in Kraft tritt, bevor man seinen Nachlass regelt? f Nein: Seinen Nachlass sollte man regeln, bevor es dafür zu spät ist! Spätestens wenn man Kinder hat, eine Firma gründet oder in Pension geht, sollte man seine Familie absichern. f Auch Konkubinatspaare und Patchwork- Familien müssen Regelungen treffen, damit es bei der Erbteilung nicht zu einer Situation kommt, die ungerecht ist. f Wer seinen Nachlass schon geregelt und zum Beispiel ein Testament gemacht hat, sollte mit einer unabhängigen Fachperson prüfen, was mit der Reform angepasst werden muss, um keine Fehler zu machen. Gesetzliche Erbteile, Pflichtteile und freie Quoten Erbteile Ehepaare mit Kindern 1 ⁄2 1 ⁄2 Pflichtteile (heute) Ehepartner Ehepartner 1 ⁄4 Nachkommen 1 ⁄8 3 Nachkommen 1 3 ⁄8 Nachkommen 1 3 1 ⁄4 ⁄4 Alleinstehende/Konkubinatspartner mit Kindern 1 ⁄1 Nachkommen 1 Freie Quote Freie Quote 1 Kinder zu gleichen Teilen. Anstelle der verstorbenen Kinder die Enkel bzw. Urenkel Pflichtteile (nach der Revision) Ehepartner Nachkommen 1 1 ⁄4 1 ⁄4 Nachkommen 1 ⁄2 1 1 ⁄2 1 ⁄2 Freie Quote Freie Quote Sie möchten Ihren Nachlass regeln? Besuchen Sie den Workshop «Nachlass» (Seite 2 oben). Oder kommen Sie ins VZ in Ihrer Nähe (Seite 24). MERKBLATT Seinen Nachlass rechtzeitig planen Bestellen Sie das kostenlose Merkblatt mit der Bestellkarte oder online über www.vzch.com/ vznews128, oder rufen Sie an (siehe Seite 24).

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