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vznews, Schweiz deutsch, Februar 2025, Ausgabe 144

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Seite 10 vz news 144 /

Seite 10 vz news 144 / Februar 2025Nachlass: Wer nichts regelt, bringtseine Familie in SchwierigkeitenOhne Testament bestimmt das Gesetz, wer wie viel vom Nachlassvermögenbekommt. Das passt aber nur selten zur eigenen Familiensituation.SARAH WAGNERLeiterin Nachlassplanungsarah.wagner@vzch.comTel. 044 207 27 27Viele Paare regeln ihrenNachlass nicht rechtzeitig.Aus Angst, in ein Wespennestzu stechen, verdrängensie Erbschaftsfragen lieber.Die Erfahrung zeigt aber,dass gerade Nichtstun zuKonflikten führen kann. Ehepartner mit KindernOhne Testament erhält derüberlebende Ehepartner dieHälfte des Nachlassvermögens.Unter Umständen musser das Eigenheim trotzdemverkaufen, um die Erbteileder Kinder auszuzahlen. DiePflichtteile kann mangrundsätzlich nur umgehen,wenn die Kinder auf ihrenAnspruch verzichten.Tipp: Für die meistenEheleute ist es besser, wenndie Kinder erst erben, wennauch der zweite Elternteilstirbt. Darum sichern siesich mit einer Meistbegünstigungbestmöglich ab (mehrdazu in der Spalte rechts). NachkommenViele Eltern geben einzelnenKindern einen Erbvorbezug,um ihnen den Kauf einesEigenheims oder die Gründungeiner eigenen Firma zuermöglichen. Bei der Erbteilungmüssen Erbvorbezügewieder ausgeglichen werden.Das kann das beschenkteKind in finanzielle Bedrängnisbringen, wenn es seinenMiterben einen Teil des Vorbezugsauszahlen muss.Tipp: Halten Sie ineinem Testament oder Erbvertragfest, wie Ihre Kinderden Erbvorbezug ausgleichenmüssen. Und geben Sievorzeitig nur so viel Vermögenweiter, dass für Sie undIhre anderen Kinder nochgenügend Kapital zur Gleichbehandlungverfügbar ist. Betreuende KinderOft werden Eltern im Altervon einem Kind eng betreut.Trotzdem erbt dieses Kindgleich viel wie seine Geschwister,die nicht mitgeholfenhaben. Das kann fürdie Betreuenden enttäuschendsein und zu Streit inder Familie führen.Tipp: Das Gesetz siehtkeine Entschädigung vor. ImTestament oder Erbvertragkönnen Sie das betreuendeKind aber mit einem Vermächtnisbesserstellen. Odersie zahlen ihm bereits zu Lebzeiteneine Entschädigung. LebenspartnerKonkubinatspartner zählennicht zu den gesetzlichenErben. Darum gehen sie leeraus, wenn man es verpasst,rechtzeitig die geeignetenMassnahmen zu treffen. Werseinem Lebenspartner etwasvererben möchte, muss einTestament oder einen Erbvertragaufsetzen. Wer keineKinder hat, kann das ganzeVermögen weitergeben. MitKindern ist es die Hälfte.Achtung: Prüfen Sie dieSteuerfolgen. Je nach Kantonzahlen Lebenspartnersehr hohe Erbschaftssteuern.Mit einem Testamentschaffen Sie KlarheitAn den Tod denkt niemandgern. Trotzdem sollte mansich Gedanken machen, wieman das weitergibt, was manim Leben erarbeitet hat:f Sichern Sie Ihre Liebstenmit einem Ehevertrag, Testamentoder einem Erbvertragab. Das lohnt sich.f Falls Sie bereits eine Regelunggetroffen haben: PrüfenSie, ob sie noch stimmigist angesichts des 2023 erneuertenErbrechts und Ihreraktuellen Lebenssituation.Sie wollen mehr erfahren?Bestellen Siedas Merkblatt (unten) odersprechen Sie mit einer Fachpersonim VZ (Seite 24).MERKBLATTTipps zu IhremTestamentBestellen Sie das kostenloseMerkblatt mit derBestellkarte oder onlineüber www.vzch.com/vznews144, oder rufenSie an (siehe Seite 24).So sichern SieIhren Partnerfinanzielloptimal abWenn Verheiratete ihrenNachlass nicht regeln, kannder überlebende Ehepartnerin finan zielle Schwierigkeitengeraten. Viele Paare sichernsich deshalb mit einerMeistbegünstigung ab:f Beide Eheleute weisensich in einem Ehevertraggegenseitig die ganze Errungenschaftzu. Das ist der Teildes Vermögens, den sie in derEhe gemeinsam aufgebauthaben. Das Eigenheim gehörtoft auch dazu.f Hat ein Ehepartner einengrossen Teil des Vermögensin die Ehe eingebracht, kannein Wechsel zur Gütergemeinschaftsinnvoll sein,um den weniger begütertenPartner optimal abzusichern.f In ihren Testamentenoder in einem Erbvertragsetzen beide ihre Kinder aufden Pflichtteil von ¼.f Sie können vereinbaren,dass der überlebende Ehepartnereinen Teil des Nachlassvermögensals Eigentumbekommt, den Rest zurlebenslangen Nutzniessung.Tipp: Oft sind weitereoder andere Massnahmennötig. Am besten besprechenSie Ihre Situation mit einererfahrenen Fachperson.MERKBLATTBegünstigungdes EhepartnersBestellen Sie das kostenloseMerkblatt mit derBestellkarte oder onlineüber www.vzch.com/vznews144, oder rufenSie an (siehe Seite 24).

vz news 144 / Februar 2025 Seite 11Kaufverträge: Diese Klauselnschaden WohneigentümernBeim Kauf eines Hauses oder einer Wohnung trifft man meistens auf Immobilienprofis.Diese wissen genau, wie sie sich Vorteile verschaffen können.STEFAN BESTLERImmobilienexpertestefan.bestler@vzch.comTel. 044 207 27 27Viele Kaufverträge enthaltenkritische Klauseln. DieFolgen sind Ärger undMehrkosten. Darum sollteman sich die Zeit nehmen,um alle Verträge und Dokumentegenau zu studieren –auch wenn das aufwendigund mühsam ist.f Grundlasten: Als Käuferübernimmt man in derRegel auch die Lasten undPflichten, die mit demGrundstück verbundensind. Solche Grundlastenund Dienstbarkeiten sind imGrundbuch eingetragen.Tipp: Lassen Sie sichvom Grundbuchamt dengenauen Wortlaut geben. Esgeht dabei um wichtigeDinge wie das Recht IhrerNachbarn, Wege und Zufahrtenzu benutzen oderbeispielsweise näher an IhrGrundstück zu bauen.f Zahlungsplan: Bei derReservation kommt mannicht um eine Anzahlungherum. Eine Verpflichtungzum Kauf besteht aber erstmit dem Kaufvertrag. Oftsehen Verträge vor, dass Käuferbereits vor der Beurkundunghohe Anzahlungenleisten. Das ist riskant. Grös­Bei Mängeln besser geschützt: SIA-Norm 118Die SIA-Norm 118 schützt Käufer besser als das OR. In den 2 Jahrennach der Abnahme können Mängel jederzeit gerügt werden, und dieBeweislast liegt bei den Ausführenden.Garantie-/RügefristVerjährungsfrist für verdeckte MängelVerjährungsfrist für arglistig verschwiegene Mängel0 1 2 3 4 5 (...) 10Jahre (nach Bauabnahme)sere Anzahlungen sollte manerst machen, wenn beide Parteienden Vertrag unterschriebenhaben. Auch die Schlusszahlungerfolgt am bestenerst nach der Abnahme.Tipp: Sichern Sie sichmit einem Zahlungsversprechenab. So überweist dieBank die Anzahlung erst,wenn die Verkäuferschaftihre Bedingungen ebenfallseingehalten hat.f Steuern: Wenn Häuserund Wohnungen die Handwechseln, fallen Steuern undGebühren an. Davon übernehmenKäufer und Verkäuferin der Regel je die Hälfte.Die Grundstück ge winnsteuer geht dagegen voll zuLasten des Verkäufers.Tipp: Sorgen Sie dafür,dass der Verkäufer die Grundstückgewinnsteuerauf einemSperrkonto hinterlegt oderanderweitig sicherstellt. DerFiskus kann auf Sie zurückgreifen,wenn der Verkäuferdie Steu er nicht bezahlt.f Mängel: Wenn im Vertragnichts anderes vorgesehenist, gilt das Obligationenrecht.Danach enden alleGaran tieansprüche fünfJahre nach der Bauabnahme.Für Mängel, die «arglistig»verschwiegen wurden, verlängertsich die Frist auf zehnJahre. Die Beweislast liegtallerdings bei den Käufern.Tipp: Sie sind besser geschützt,wenn im Vertrag dieSIA-Norm 118 gilt. So könnenSie in den ersten zweiJahren nach Bauabnahmejederzeit Mängel beanstanden– die Beweislast tragendie Ausführenden (Grafik).Sie wollen mehr erfahren?Bestellen Siedas Merkblatt (unten), odersprechen Sie mit einer Fachpersonim VZ (Seite 24).MERKBLATTBaumängel undGarantieansprücheBestellen Sie das kostenloseMerkblatt mit derBestellkarte oder onlineüber www.vzch.com/vznews144, oder rufenSie an (siehe Seite 24).Das Eigenheimverkaufen,vermieten oderentwickeln?Früher oder später stellenviele Hausbesitzer fest, dassihre vier Wände zu gross undzu aufwendig geworden sind.Wenn das Haus nicht mehrpasst, sollte man rechtzeitigalle Möglichkeiten prüfen.f Vermieten: Man kanndas Haus vermieten und ineine praktischere Mietwohnungumziehen. Finanzielllohnt sich das selten.f Verkaufen: Einen Verkaufmuss man gut vorbereiten.Unter Umständen fallenhohe Steuern an. Und wer alsErsatz eine praktischereWohnung kaufen möchte,muss die Finanzierung sorgfältigaufgleisen.f Entwickeln: Vor allembei älteren Häusern steckt dergrösste Teil des Werts imBauland – eine Sanierung istdann nicht sinnvoll. Wenndie Parzelle gross und freinutzbar ist, kann es sich lohnen,darauf ein neues Hausmit mehreren Wohnungenzu bauen, die man vermietetoder als Stockwerkeigentumverkauft – oder eine davonselbst bewohnt. Achtung: Beieinem solchen Projekt mussman alle Vor- und Nachteilegut abwägen, insbesonderedie Steuerfolgen.MERKBLATTTipps zum Verkaufvon ImmobilienBestellen Sie das kostenloseMerkblatt mit derBestellkarte oder onlineunter www.vzch.com/vznews144, oder rufenSie an (siehe Seite 24).

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