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vznews, Schweiz deutsch, April 2023, Ausgabe 135

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Seite 6 vz news 135 / April 2023 MEINUNGEN «Ein Hacker- Angriff kann jeden treffen» Max Klaus ist Experte im Nationalen Zentrum für Cybersicherheit. In unserem Gespräch erklärt der stellvertretende Leiter Operative Cybersicherheit, wie man sich vor einer Attacke schützt. © ZVG Herr Klaus, Hacker sind doch auf grosse Fische aus. KMU und Privatpersonen haben nicht wirklich etwas zu befürchten, oder? Diese Ansicht hält sich hartnäckig, sie ist aber falsch: Jede Firma und ihre Mitarbeitenden können zum Ziel eines Hackerangriffs werden, ebenso wie Privatpersonen. Die uns gemeldeten Fälle nehmen von Jahr zu Jahr stark zu. Hacker greifen oft mit Trojanern an, die Daten verschlüsseln. Warum sind die so gefährlich? Weil sie ein Unternehmen sofort lahmlegen. Das kann eine Firma in den Konkurs treiben. Die Hacker verschlüsseln alle wichtigen Daten und machen sie so unbrauchbar. Dann fordern sie Lösegeld. Es ist schon fast beeindruckend, wie raffiniert die Angreifer vorgehen: Viele Hacker bieten einen vorbildlichen «Kunden- Support». Die Opfer erhalten zum Beispiel eine Bedienungs anleitung, aus der sie erfahren, wie sie das Lösegeld im Darknet überweisen. Und jedem Opfer wird sogar eine persönliche ID-Nummer zugewiesen. Mit dieser Nummer kann es sich bei «seinem» Hacker melden und offene Fragen beantworten lassen. Ist es für Opfer nicht am besten, einfach das Lösegeld zu zahlen? Auf keinen Fall. Wir raten ausdrücklich davon ab. Das Lösegeld investieren die Angreifer in ihre eigene IT-Infrastruktur. So können sie laufend aufrüsten und noch raffiniertere Cyber-Attacken starten. Was sollen KMU sonst tun? Sofort Strafanzeige einreichen. In so einer Krisensituation sollte man sich unbedingt von der Polizei und den Behörden helfen lassen. Informationen dazu findet man auf unserer Webseite (www.ncsc.ch). Die wichtigste Massnahme gegen einen Angriff beginnt aber schon viel früher: Wer regel mässige Back-ups seiner Daten macht, ist wesentlich besser geschützt. So kann man zumindest den letzten gespeicherten Stand wiederher stellen und verhindern, dass das Unternehmen stillsteht. Wichtig: Kleine Unternehmen und Privatpersonen sichern ihre Daten oft auf externen Datenträgern. Das ist wichtig und richtig. Aber man muss unbedingt auch daran denken, den Datenträger nach jedem Back-up wieder vom Computer zu trennen. Sonst können die Hacker auch dort angreifen und die Daten verschlüsseln. Welche Gefahren lauern zu Hause? Viele Hacker setzen auf psychologische Tricks und bauen Druck auf. Wer zum Beispiel in einer E-Mail dazu gedrängt wird, einen Anhang zu öffnen oder einen Link anzuklicken, sollte sehr vorsichtig sein. Im schlimmsten Fall erhalten die Hacker sonst Zugriff auf den ganzen PC und auf sensible Daten wie Adressen, Fotos oder Steuer unter lagen. Auch Mails von einem bekannten Absender können gefährlich sein. Es gibt Schad-Software, die sich automatisch per E-Mail an alle Empfänger im Adressbuch verschickt. Vor allem Zugangsdaten zum E-Banking und andere Passwörter darf man niemals herausgeben, unter welchem Vorwand der Absender das auch immer fordert. ZUR PERSON Max Klaus hat an der Fachhochschule Luzern Informatik-Sicherheit studiert. Seit über zwanzig Jahren arbeitet er beim Bund. Heute ist er stellvertretender Leiter Operative Cybersicherheit im Nationalen Zentrum für Cybersicherheit: www.ncsc.ch

vz news 135 / April 2023 Seite 7 Das Eigenheim und Immobilien vererben – so vermeiden Sie Streit in der Familie Wer Liegenschaften besitzt, muss gut überlegen, wie sie an den überlebenden Partner und an die nächste Generation übergehen sollen. RENATO SAUTER Leiter Nachlassberatung renato.sauter@vzch.com Tel. 044 207 27 27 Wenn sich Erben streiten, geht es meistens um Immobilien. Das Eigenheim oder das Ferienhaus lassen sich nicht gleichmässig aufteilen wie Wertschriften oder Kontoguthaben. Bei der Erbteilung führt das immer wieder zu Pro blemen. Wer vermeiden möchte, dass die Familie in so eine Situation gerät, sollte das Wichtigste rechtzeitig regeln. Eigenheim Trifft man keine Vorkehrungen für den Todesfall, kann das dazu führen, dass der über lebende Partner das Eigenheim verkaufen muss, weil ihm die Mittel fehlen, um die Kinder auszuzahlen. Tipp: Sichern Sie sich mit einer Meistbegünstigung gegenseitig bestmöglich ab: Weisen Sie sich in einem Ehevertrag die ganze Errungenschaft zu. Das ist der Teil des Vermögens, den Sie während der Ehe gemeinsam aufgebaut haben. Und verringern Sie den Anspruch Ihrer Kinder weiter, indem Sie sie in einem Testament oder Erbvertrag auf den Pflichtteil setzen. So wird ein Erbvorbezug ausgeglichen Beispiel: 2003 erhält die Tochter das Haus ihrer Mutter als Erbvorbezug (Wert 500’000 Franken). Ihr Bruder bekommt nichts. Übriges Vermögen der Mutter Heutiger Wert des Hauses Total Nachlass Tochter f Nutzniessung: Ehepaare können auch vereinbaren, dass der überlebende Ehepartner einen Teil des Vermögens als Eigentum und den Teil mit dem Eigenheim zur lebenslangen Nutzniessung bekommt. Tipp: Eine Nutzniessung ist mit Rechten und Pflichten verbunden. Wägen Sie gut ab, ob sich diese Lösung für Sie lohnt. f Erbvorbezug: Viele geben das Eigenheim schon zu Lebzeiten weiter. Ist der Wert der Zuwendung grösser als das, was dem Kind bei der Erbteilung zusteht, muss es seine Miterben ausgleichen. Das kann das Kind finanziell in Bedrängnis bringen. Denn die Höhe des Ausgleichs hängt nicht vom Wert des Eigenheims beim Erbvorbezug ab, sondern vom Wert am Todestag – und dieser Wert ist meistens viel höher. Im Beispiel in der Tabelle oben muss die Schwester ihrem Bruder darum 320’000 Franken als Erbausgleich zahlen. 350’000 CHF 990’000 CHF 1’340’000 CHF 1/2 1/2 Sohn Erbteilung 670’000 CHF 670’000 CHF Ausgleich Haus –990’000 CHF – Erbausgleich –320’000 CHF +320’000 CHF Tipp: Halten Sie in Ihrem Testament oder Erbvertrag fest, wie der Erbvorbezug auszugleichen ist. Sie können Ihr Kind auch ganz oder teilweise davon befreien, solange Sie die Pflichtteile nicht verletzen. Und prüfen Sie weitere Optionen – möglicherweise ist ein gemischter Erbvorbezug für Sie die bessere Lösung. Ferienimmobilien Bei Ferienobjekten hat niemand in der Familie ein Vorrecht. Der überlebende Ehepartner muss also mit den Kindern aushandeln, was damit geschehen soll. Tipp: Machen Sie Teilungsvorschriften im Testament, statt die Entscheidung den Erben zu überlassen – so beugen Sie Streit vor. Achtung: Wie beim Erbvorbezug gilt auch hier eine Ausgleichspflicht. Mehrfamilienhäuser Einige Eltern bauen im Lauf der Zeit ein Immobilienportfolio auf. Damit das rentabel ist, muss man für eine hohe Vermietungsquote sorgen sowie Unterhalt und Renovationen umsichtig planen. Viele Kinder fühlen sich damit überfordert und denken über einen Verkauf nach. Wer das abwenden möchte, kann die folgenden Optionen prüfen: f Sie können die Immobilien in eine Aktiengesellschaft (AG) übertragen und die Aktien gleichmässig an die Kinder verteilen. Achtung: Das kann hohe Steuern zur Folge haben. In der Regel eignet sich eine AG vor allem für sehr grosse Immobilienportfolios. f Sie teilen die Immobilie in Stockwerkeigentum auf. So kann jedes Kind selbst entscheiden, ob es seine Anteile weiterhin vermieten oder verkaufen möchte. Tipp: Klären Sie die Kosten und den administrativen Aufwand ab, die damit verbunden sind. Prüfen Sie mit einer Fachperson, ob die Immobilie für Stockwerkeigentum geeignet ist. Sie möchten mehr erfahren? Bestellen Sie das Merkblatt oder sprechen Sie mit einer Fachperson im VZ (Seite 24). MERKBLATT Liegenschaften vererben Bestellen Sie das kostenlose Merkblatt mit der Bestellkarte oder online über www.vzch.com/ vznews135, oder rufen Sie an (siehe Seite 24). NEU

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